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Unternehmungen mit Sitz
ausserhalb der Schweiz
Für die Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens, das in der Schweiz steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist ab 1.1.2018 der weltweit erzielte Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen massgebend. Beträgt der weltweite Umsatz mehr als CHF 100'000 pro Jahr, ist die Steuerpflicht gegeben und eine MWSt-Pflicht in der Schweiz entsteht ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz.
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Befreiung von der Steuerpflicht:
Von der Steuerpflicht befreit sind nur diejenigen Unternehmungen, welche nachweisen können, dass ihr weltweit erzielter Umsatz aus steuerpflichtigen Leistungen weniger als CHF 100‘000 pro Jahr beträgt, oder die in der Schweiz ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringen:
- von der Steuer befreite Leistungen
- Dienstleistungen, deren Ort sich im Inland befindet (-> Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Ausnahme: Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger
- Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland
Zu beachten ist, dass für die Überprüfung der MWSt-Pflicht das Schweizer MWSt-Recht massgebend ist, wo insbesondere der Begriff der Lieferung weiter gefasst wird als in der EU. So ist nach Schweizer Recht nicht nur die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand eine Lieferung, sondern auch das Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand sowie das Vermieten oder Verpachten eines Gegenstandes.
Ausländische Lieferanten, die lediglich Ware aus dem Ausland in die Schweiz senden, werden auch ab 1.1.2018 in der Schweiz nicht MWSt-pflichtig, da sie keine Leistungen in der Schweiz erbringen. Nach wie vor erhebt der Schweizer Zoll die Einfuhrsteuer.
Ab 1.1.2019 wird jedoch neu in der Schweiz ebenfalls MWSt-pflichtig, wer für mindestens CHF 100‘000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.-) vom Ausland in die Schweiz sendet.
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Beginn und Ende der Steuerpflicht: Für Unternehmungen mit Sitz im Ausland beginnt die Steuerpflicht mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung in der Schweiz und endet am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine steuerpflichtige Leistung in der Schweiz erbracht wird.
Wird ein Unternehmen in der Schweiz MWSt-pflichtig, muss es sich bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unaufgefordert innert 30 Tagen seit Beginn der Steuerpflicht anmelden. Hierfür wird ein Stellvertreter mit Sitz in der Schweiz benötigt und es muss eine Solidarbürgschaft oder eine Zahlung an die Nationalbank geleistet werden.
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